Närrische Verordnungen
Seine Tollität Prinz Stephan ll. – „Em Hein säine Fetz, mit Mussik im Blood und Faasenacht im Hätz“,
hat den närrischen Kanzler ermächtigt, nachstehende Verordnungen bekannt zu geben.
§ 1
Alle Macht geht ab sofort auf Sr. Tolität und Ihrer Lieblichkeit über.
§ 2
Wenn irgendwo ein Tusch ertönt, ist sofort zu lachen, damit niemand merkt, dass man den Witz nicht verstanden hat.
§ 3
Bei Karnevalisten Veranstaltungen ist ausreichend Durst und der nötige Witz mitzubringen.
§ 4
Im angetrunkenen Zustand ist der Blechhaufen stehen zu lassen, sonst gibt es ein Blaskonzert bei der närrischen Polizei.
§ 5
Es ist untersagt Gasthäuser zu meiden. Sie sind auf direktem Wege zu betreten und nur im Notfall zu verlassen. Die Gastwirte haben Uniformierte und karnevalistisch verkleidete Jecken bevorzugt zu behandeln.
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Alle Polizisten, Feuerwehrleute und sonstige Sicherheits-, Pflege- und Rettungskräfte die während der närrischen Tage Dienst schieben, werden aus Dankbarkeit für den unermüdlichen Einsatz auf allen Veranstaltungen und bei jeder Gelegenheit zu Boden geknutscht.
§ 7
Alle Herjelaafene, Anjeschwemmte und sonstige Nicht Andernacher sind herzlich aufzunehmen.
§ 8
Bei jedem karnevalistischen Zusammensein muss mindestens einmal die Hymne „Kein Wort so schön wie Andernach“ auf unsere schöne Vaterstadt gesungen werden.
§ 9
Allen Akteuren auf kleinen und großen Bühnen ist Applaus zu zollen denn: „Applaus ist des Künstlers Gage“
§ 10
Jeder Bürger unserer schönen Stadt Andernach der sein Haus noch nicht geschmückt hat, wird aufgefordert, dies bis spätestens zur Proklamation zu erledigen.
§ 11
Jegliche Verstöße sind unverzüglich dem närrischen Ministerium Sr. Tollität zu melden.